Pressemitteilung
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Verkehrsclub Deutschland |
VCD Bayern kritisiert FFP2-Maskenzwang im ÖPNVDer VCD Bayern e. V. kritisiert die überhastet eingeführte FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV). "Natürlich bieten FFP2-Masken bei korrekter Verwendung besonders guten Infektionsschutz. Aber die 'FFP2-Hauruck-Pflicht' im Nahverkehr ist falsch", so Dr. Christian Loos, VCD Landesvorsitzender und als Arzt selber FFP2-Maskennutzer seit März 2020. Dass FFP2-Masken speziell beim Einkaufen und im ÖPNV getragen werden müssen, erweckt den Eindruck, dass die Benutzung von Bussen und Bahnen gefährlich ist. Gerd Weibelzahl, Bahnexperte im VCD-Landesvorstand: "Das Ansteckungsrisiko im öffentlichen Verkehr ist gering. Busse und Bahnen sind sehr viel sicherer, als viele Menschen denken, wenn die Maskenpflicht eingehalten wird. Das haben Untersuchungen unter anderem der DB bei ihrem Personal gezeigt. Die Angst vor dem ÖPNV ist unbegründet und außerdem kontraproduktiv für den Klimaschutz: Wer jetzt aus Angst vor der Infektionsgefahr aufs Auto umsteigt, ist für den öffentlichen Verkehr oft langfristig verloren", so Weibelzahl weiter. "Ich selbst habe in der Vergangenheit meist auch privat FFP2-Masken genutzt, auch beim Bahnfahren", ergänzt Loos. "Selbst als lungengesunder Anfang 50 fällt mir das Atmen nach Erreichen eines Bahnsteiges schwer. Das gilt erst recht, wenn man Gepäck hat oder ein Fahrrad über eine Treppe trägt!" Außerdem ist die Regelung unklar: Zählt ein Regionalexpress-Zug mit langem Laufweg, zum Beispiel von München nach Nürnberg als Nahverkehr, weil es zwar eine Fernrelation, aber kein Fernzug ist? Wann muss ein Fahrgast im Regionalexpress von Frankfurt nach Würzburg von der Alltagsmaske zur FFP2-Maske wechseln? Kann das Personal im ÖPNV eine FFP2-Maske zuverlässig erkennen? Eine FFP2-Maske soll nicht länger 75 Minuten am Stück getragen werden. Was ist bei längeren Fahrten? Darf man dann die Maske wechseln? Wie weist man dann die bisherige Reisezeit nach? Gerd Weibelzahl weist darauf hin, dass die Maskenpflicht eine vertragliche Grundlage im Beförderungsvertrag zwischen Fahrgast und Verkehrsunternehmen benötigt. Ist diese nicht gegeben, kann zum Beispiel das Zugbegleitpersonal keine Vertragsstrafe ähnlich wie beim erhöhten Beförderungsentgelt (für Schwarzfahrer) erheben. Es ist bis dato noch völlig unklar, welches Verkehrsunternehmen bzw. welcher Verkehrsverbund aktuell eine Vertragsstrafe beim Nichttragen von Masken erheben kann. Es wäre besser, wenn der Freistaat Bayern den Verkehrsunternehmen und den Städten bzw. Landkreisen nach dem guten Vorbild des Landes Hessen Mittel für verstärkte Maskenkontrollen zur Verfügung stellen würde. Bayern macht das nicht. "Der Freistaat lässt hier die Verkehrsunternehmen, Städte und Landkreise aktuell finanziell im Regen stehen", schließt Weibelzahl. Für Fragen steht Ihnen Dr. Christian Loos unter Tel. 0172/913 21 64 zur Verfügung. |